Weitere Entscheidung unten: BFH, 23.01.1996

Rechtsprechung
   BFH, 17.01.1996 - V B 100/95   

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https://dejure.org/1996,447
BFH, 17.01.1996 - V B 100/95 (https://dejure.org/1996,447)
BFH, Entscheidung vom 17.01.1996 - V B 100/95 (https://dejure.org/1996,447)
BFH, Entscheidung vom 17. Januar 1996 - V B 100/95 (https://dejure.org/1996,447)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Grund für die Verknüpfung der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides mit einer Sicherheitsleistung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 491
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 28.08.1989 - X S 13/88

    Aufhebung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung

    Auszug aus BFH, 17.01.1996 - V B 100/95
    Andererseits kann das Sicherungsbedürfnis des Finanzamts durch besonders große Erfolgsaussichten in der Hauptsache gemindert sein; es kann auch unangemessen sein, die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 28. August 1989 X S 13/88, BFH/NV 1990, 310, und vom 13. August 1991 VIII B 14/87, BFH/NV 1992, 688 m. w. N.).

    Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die Umstände glaubhaft zu machen, die dem Sicherungsbedürfnis der Finanzbehörde genügen oder es als unangemessen erscheinen lassen (BFH-Beschluß in BFH/NV 1990, 310).

  • BFH, 13.08.1991 - VIII B 14/87

    Anordnung einer Sicherheitsleistung aus öffentlichem Interesse

    Auszug aus BFH, 17.01.1996 - V B 100/95
    Andererseits kann das Sicherungsbedürfnis des Finanzamts durch besonders große Erfolgsaussichten in der Hauptsache gemindert sein; es kann auch unangemessen sein, die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 28. August 1989 X S 13/88, BFH/NV 1990, 310, und vom 13. August 1991 VIII B 14/87, BFH/NV 1992, 688 m. w. N.).
  • BFH, 20.05.1997 - VIII B 108/96

    Verdeckte wesentliche Beteiligung - Bewertung

    Zu den Voraussetzungen der Sicherheitsleistung verweist der Senat, insoweit ohne Bindungswirkung, u. a. auf die nachfolgenden Entscheidungen, BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 1996 V B 100/95 (BFH/NV 1996, 491, m.umf.N.); vom 13. August 1991 VIII B 14/87 (BFH/NV 1992, 688, 689); in BFH/NV 1990, 161, 162, m.w.N.
  • OVG Thüringen, 17.03.2003 - 4 EO 269/02

    Kommunale Steuern; Einstweiliger Rechtsschutz für die Aussetzung der Vollziehung

    Dabei ist es Sache des Antragstellers, die Umstände vorzutragen und ggf. glaubhaft zu machen, die dem Sicherungsbedürfnis der Behörde genügen oder es als unangemessen erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs; vgl. etwa BFH, Beschlüsse vom 18.12.2000 -VIS 15/98-, BFH/NV2001, 637; und vom 17.01.1996 - V B 100/95 -, BFH/NV 1996, 491, beide zitiert nach Juris und jeweils m. w. N.; zum entsprechend anwendbaren Prüfungsmaßstab bei der Anordnung von Sicherheitsleistungen im gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsverfahren: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 03.12.1998 -1 BvR 592/97-, NVwZ 1999, 638, m.w.N.).

    Der Antragsteller hat zwar zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hingewiesen, wonach eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung regelmäßig dann gerechtfertigt ist, wenn die Entscheidung in der Hauptsache mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Steuerpflichtigen ausfallen wird (BFH, Beschluss vom 22.12.1969 -V B 115-116/69-, NJW 1970, 1392; Urteil vom 31.07.1991 - IIR 43/89 -, BFH/NV 1992, 409, zitiert nach Juris; Beschlüsse vom 09.08.1989 -MB 73/89-, BFH/NV1990, 594; vom 17.01.1996 -VB 100/95-, BFH/NV 1996, 491; und vom 18.12.2000 - VI S 15/98 -, BFH/NV 2001, 637, allesamt zitiert nach Juris).

  • FG Münster, 01.08.2011 - 9 V 357/11

    Verstoß der Sanierungsklausel gegen Gemeinschaftsrecht?

    Dies muss der Antragsteller darlegen und glaubhaft machen (vgl. etwa BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 637; vom 31.1.1997 X S 11/96, BFH/NV 1997, 512; vom 17.1.1996 V B 100/95, BFH/NV 1996, 491; vom 18.12.2000 VI S 15/98, BFH/NV 2001, 637).
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Rechtsprechung
   BFH, 23.01.1996 - VII B 200/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,14178
BFH, 23.01.1996 - VII B 200/95 (https://dejure.org/1996,14178)
BFH, Entscheidung vom 23.01.1996 - VII B 200/95 (https://dejure.org/1996,14178)
BFH, Entscheidung vom 23. Januar 1996 - VII B 200/95 (https://dejure.org/1996,14178)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Fruchtimporteurs auf Gewährung der Freistellung von gesetzlich vorgesehenen Abgaben auf unbestimmte Zeit bei wirtschaftlicher Notlage durch entsprechende Regelungsanordnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 491
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 22.08.1995 - VII B 153/95

    Zu den Voraussetzungen für den Erlaß einer das Ergebnis der Hauptsache

    Auszug aus BFH, 23.01.1996 - VII B 200/95
    Es verweist auf die Begründung seiner Beschwerde gegen eine gleichartige Entscheidung des FG, die der beschließende Senat inzwischen ebenfalls -- im wesentlichen -- aufgehoben hat (Beschluß vom 22. August 1995 VII B 153, 154, 167, 172/95, BFHE 178, 15, BStBl II 1995, 645), und.

    Sie tritt der Senatsentscheidung in BFHE 178, 15 entgegen und meint, der gebotene effektive Rechtsschutz könne nur im Anordnungsverfahren gewährt werden.

    Die Voraussetzungen für eine -- von der Antragstellerin in Hinblick auf die von ihr gegen den Senatsbeschluß in BFHE 178, 15 eingelegte Verfassungsbeschwerde angeregte -- Aussetzung des Verfahrens liegen nicht vor (dazu Bundesfinanzhof, Beschluß vom 27. November 1992 III B 133/91, BFHE 169, 498, 501, BStBl II 1993, 240).

    Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluß in BFHE 178, 15, in dem der Beschwerdeerwiderung entsprechende Einwendungen zurückgewiesen worden sind.

    Das kann die Antragstellerin indessen nicht verlangen (vgl. Anmerkung zu BFHE 178, 15 in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 730).

  • BFH, 22.08.1995 - VII B 179/95

    Ausspruch der Zulassung einer Beschwerde gegen eine in der Vorentscheidung

    Auszug aus BFH, 23.01.1996 - VII B 200/95
    Das FG hielt die Voraussetzungen von § 114 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für gegeben und bezog sich zur Begründung auf seine zugunsten der Antragstellerin in einem -- weiteren -- Parallelverfahren erlassene einstweilige Anordnung, die der beschließende Senat, soweit die Hauptsache nicht erledigt war, inzwischen aufgehoben hat (Beschluß vom 22. August 1995 VII B 179/95, BFH/NV 1996, 57).

    Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft, da sie wirksam zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 FGO; BFH/NV 1996, 57).

  • BFH, 09.01.1996 - VII B 225/95

    Bananenmarktordnug

    Auszug aus BFH, 23.01.1996 - VII B 200/95
    Der Senat hat von der Möglichkeit der Rechtsschutzgewährung durch Aussetzung der Vollziehung -- § 69 Abs. 3 FGO -- in einem Parallelfall inzwischen bereits Gebrauch gemacht (vom 9. Januar 1996 VII B 225/95, zur amtl. Veröff. in BFHE vorgesehen).
  • BFH, 27.11.1992 - III B 133/91

    Grenze für Zulässigkeit einer Verfahrensaussetzung wegen anhängiger

    Auszug aus BFH, 23.01.1996 - VII B 200/95
    Die Voraussetzungen für eine -- von der Antragstellerin in Hinblick auf die von ihr gegen den Senatsbeschluß in BFHE 178, 15 eingelegte Verfassungsbeschwerde angeregte -- Aussetzung des Verfahrens liegen nicht vor (dazu Bundesfinanzhof, Beschluß vom 27. November 1992 III B 133/91, BFHE 169, 498, 501, BStBl II 1993, 240).
  • FG Hamburg, 19.05.1995 - IV 119/95

    Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13.2.1993 über die

    Auszug aus BFH, 23.01.1996 - VII B 200/95
    Die Anordnung wurde befristet bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens, längstens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die ihm vom FG (Beschluß vom 19. Mai 1995 IV 119/95 H, Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 730) in einem Parallelverfahren vorgelegten Fragen; bis zu dieser Entscheidung wurde das Verfahren im übrigen ausgesetzt.
  • BVerfG, 26.04.1995 - 2 BvR 760/95

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BFH, 23.01.1996 - VII B 200/95
    Eine weitergehende Rechtsschutzmöglichkeit erscheint auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. etwa Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 1995 2 BvR 760/95, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1995, 412) nicht veranlaßt.
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